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BFH Urteil v. - I R 66/84

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) führte im Jahre 1979 bei dem inzwischen verstorbenen S eine Außenprüfung durch. In der Außenprüfung wurde die steuerrechtliche Anerkennung bestimmter Rechtsbeziehungen des S zur F-GmbH streitig. Zu der Streitfrage vernahm der Außenprüfer mehrere Personen, ohne deren Erklärungen und Aussagen dem S mitzuteilen, obwohl dieser dies ausdrücklich beantragt hatte. Während der Außenprüfung verstarb S. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob als Rechtsnachfolger des S Leistungsklage gegen das FA wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbekanntgabe von entscheidungserheblichen Ermittlungsergebnissen und Verweigerung von Schlußbesprechung mit dem Ziel, das FA zu verpflichten, die Ermittlungsergebnisse, insbesondere die dem FA vorliegenden Erklärungen und Aussagen von Frau N, den Herren B und V vor Ansetzung einer Schlußbesprechung in geeigneter Form bekanntzugeben, nach Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse einen Termin für eine Schlußbesprechung anzusetzen und vorher keinen Steuerbescheid für das Jahr 1977 zu erlassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 319
BFH/NV 1988 S. 319 Nr. 5
KAAAB-29665

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BFH, Urteil v. 16.12.1987 - I R 66/84 -nv-

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