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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1195/17

Gesetze: AO § 91, AO § 125 Abs. 1, AO § 126 Abs. 1 Nr. 3, AO § 126 Abs. 2, AO § 127, AO § 201 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2

Kein Rechtschutzbedürfnis für eine auf Durchführung einer Schlussbesprechung gerichtete Klage nach Eintritt der Bestandskraft der aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide

Folgen einer unterbliebenen Schlussbesprechung

Leitsatz

1. Für einen Steuerpflichtigen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Durchführung einer Schlussbesprechung gerichteten Klage mehr, wenn die auf Basis der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide bereits das Einspruchsverfahren durchlaufen haben und ggf. Gegenstand einer Klage sind. Denn in diesem Falle bestand für den Steuerpflichtigen ausreichend anderweitig Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen (vgl. , EFG 2000 S. 775). Dies muss erst recht gelten, wenn wie im Urteilsfall das Einspruchsverfahren abgeschlossen wurde und die Bescheide mangels Klageerhebung bestandskräftig sind.

2. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung, die Vorschrift des § 201 AO über die Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung ist jedoch eine reine Verfahrensvorschrift zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Deshalb kann auch der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Schlussbesprechung geheilt werden; ist dies der Fall, so ist er nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO und § 126 Abs. 2 AO unbeachtlich. Auch wenn der Verfahrensfehler nicht geheilt worden ist, ist er unbeachtlich, wenn die unter Verletzung des Verfahrensfehlers erlassenen Verwaltungsakte bereits bestandskräftig sind. Denn werden Verwaltungsakte unanfechtbar, so können Verfahrens- und Formfehler nicht mehr gerügt werden.

3. Eine fehlenden Schlussbesprechung führt weder zu einem Verwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse noch zur Nichtigkeit der aufgrund der Prüfung ergangenen Bescheide.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 328 Nr. 10
RAAAH-85374

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.02.2021 - 3 K 1195/17

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