PBefG § 37

III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten

A. Straßenbahnen

§ 37 Aufnahme des Betriebs

Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-27052