PBefG § 42b

III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten

A. Straßenbahnen

§ 42b Technische Anforderungen [1]

Im innerdeutschen Personenfernverkehr dürfen nur Kraftomnibusse eingesetzt werden, die

  1. einer der folgenden Vorschriften entsprechen:

    1. Anhang VII zu der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl L 42 vom , S. 1; L 125 vom , S. 14) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung oder

    2. Anhang 8 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale (ABl L 255 vom , S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung

    und

  2. mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sind.

Fundstelle(n):
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NAAAB-27052

1Anm. d. Red.: § 42b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 822) mit Wirkung v. .