PBefG § 64b

IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs [1]

Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.

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NAAAB-27052

1Anm. d. Red.: § 64b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 822) mit Wirkung v. .