PBefG § 29c

III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten

A. Straßenbahnen

§ 29c Veröffentlichung im Internet [1]

1Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

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NAAAB-27052

1Anm. d. Red.: § 28c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 433) mit Wirkung v. .