LuftVG § 73

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen

§ 73 Erlöschen von Beauftragungen [1]

(1) 1Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf des . 2Bis zum Erlöschen der Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 698) arbeiten die Beauftragten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. 3Gegen die Entscheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. 4Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 5Hilft der Beauftragte nicht ab, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. 6Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr , zu richten.

(2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Absatz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 698) von einem Flugplatzunternehmen oder einem Land einer Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem enden.

(3) Für bereits zum tätige Wirtschaftsunternehmen nach § 27c Absatz 2 Satz 3 gilt die nach § 27c Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige als erteilt.

(4) Bis zum gelten die zum

  1. im deutschen Luftraum in grenznahen Bereichen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b Absatz 6 gestattet,

  2. an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als gestattet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .