LuftVG § 29b

Erster Abschnitt: Luftverkehr

7. Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 29b Immissionsschutz [1]

(1) 1Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. 2Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

Fundstelle(n):
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UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 29b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2424) mit Wirkung v. .