LuftVG § 29a

Erster Abschnitt: Luftverkehr

7. Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 29a Durchführung der Luftaufsicht

1Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flugplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten. 2Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. 3§ 27d bleibt unberührt.

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UAAAC-45461