LuftVG § 27b

Erster Abschnitt: Luftverkehr

5. Unterabschnitt: Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst

§ 27b Abweichen von der Zeitnischenzuweisung

Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.

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UAAAC-45461