Erster Abschnitt: Luftverkehr
5. Unterabschnitt: Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst
§ 27a Flughafenkoordinierung [1]
(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vorgenommen.
(2) 1Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die für den Flughafen zuständige Behörde. 2Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461
1Anm. d. Red.: § 27a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .