LuftVG § 21a

Erster Abschnitt: Luftverkehr

3. Unterabschnitt: Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen

§ 21a Betriebsgenehmigung für ausländische Luftfahrtunternehmen [1]

1Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. 2§ 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 21a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1032) mit Wirkung v. .