LuftVG § 18b

Erster Abschnitt: Luftverkehr

2. Unterabschnitt: Flugplätze

§ 18b Information der Luftfahrtbehörde über Bauvorhaben [1]

(1) Bauwerke dürfen in den Bereichen, die für die Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor über das Vorhaben informiert wurde.

(2) 1Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. 2Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über Bauwerke, welche in diesem Bereich errichtet werden sollen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. 2§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.

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UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 18b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2424) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.