GewO § 55e

Titel III: Reisegewerbe

§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe [1]

(1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 55e i. d. F. des Gesetzes v. 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. 14. 9. 2007.