GewO § 9

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

§ 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten [1]

(1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.

(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen Behörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grundabgabe ist oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muss.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2009) werden die §§ 8 bis 10 mit Wirkung v. aufgehoben.