GewO § 111

Titel VII: Arbeitnehmer [1]

I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze [2]

§ 111 Pflichtfortbildungen [3]

(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) 1Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. 2Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

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EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412) mit Wirkung v. 1. 1. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412) mit Wirkung v. 1. 1. 2003.

3Anm. d. Red.: § 111 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v.