GewO § 158

Schlussbestimmungen

§ 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb [1]

(1) § 11b Absatz 1 ist bis zum in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt dem Statistischen Bundesamt zum die im Bewacherregister nach § 11b gespeicherten Daten. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten bis einen Monat nach der Übermittlung speichern. 3Danach sind die personenbezogenen Daten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu löschen. 4Die Speicherung nach Satz 2 dient ausschließlich der Absicherung der Inbetriebnahme des Bewacherregisters beim Statistischen Bundesamt im Falle eines dortigen Datenverlustes. 5Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf im Falle eines Datenverlustes bei der Inbetriebnahme des Bewacherregisters beim Statistischen Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b gespeicherten Daten erneut an das Statistische Bundesamt bis einen Monat nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt übermitteln. 6Die personenbezogenen Daten nach Satz 2 dürfen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden.

(3) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf vor der Übertragung der Aufgabe der Führung des Bewacherregisters dem Statistischen Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b gespeicherten Daten übermitteln. 2Zweck dieser Übermittlung ist die Erprobung der Übermittlung der im Bewacherregister nach § 11b erfassten Daten von den informationstechnischen Systemen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in die informationstechnischen Systeme des Statistischen Bundesamtes und die Erprobung der Lauffähigkeit der einzelnen Bestandteile der informationstechnischen Systeme für das Bewacherregister im Statistischen Bundesamt. 3Das Statistische Bundesamt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten ausschließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken verarbeiten. 4Das Statistische Bundesamt hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erprobung nach Satz 2 abgeschlossen ist. 5Die Erprobungszeit endet spätestens mit der Inbetriebnahme des Bewacherregisters im Statistischen Bundesamt.

(4) 1Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu protokollieren. 2§ 14 Absatz 3 der Bewacherregisterverordnung gilt entsprechend. 3Die zu übermittelnden Daten werden als Speicherabzug übermittelt, der den Aufbewahrungspflichten nach § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Bewacherregisterverordnung unterliegt.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Statistische Bundesamt ergreifen während der Erprobungszeit nach Absatz 3 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 158 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 918) mit Wirkung v. .