GewO § 153b

Titel XI: Gewerbezentralregister

§ 153b Identifizierungsverfahren [1]

1Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Gewerbezentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von folgenden öffentlichen Stellen einholen:

  1. aus dem Melderegister,

  2. aus dem Ausländerzentralregister sowie

  3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.

2Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 3Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 153b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3420) mit Wirkung v. .