GewO § 13

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Erprobungsklausel [1]

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränken.

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EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 13 eingefügt gem. Gesetz v. 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1666) mit Wirkung v. 1. 7. 2005.