GewO § 10

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten [1]

(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.

(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.

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EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2009) werden die §§ 8 bis 10 mit Wirkung v. aufgehoben.