FinDAG § 9a

Dritter Abschnitt: Personal

§ 9a Beamte [1]

(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.

(2) 1Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. 2Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.

(3) 1Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. 2Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-27037

1Anm. d. Red.: Früherer § 9 zu neuem § 9a geworden gem. Gesetz v. 4. 12. 2011 (BGBl I S. 2424) mit Wirkung v. 9. 12. 2011.