FinDAG § 4i

Erster Abschnitt: Errichtung, Aufsicht, Aufgaben

§ 4i Absehen von einer Anhörung [1]

Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

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TAAAB-27037

1Anm. d. Red.: § 4i eingefügt gem. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. .