FinDAG § 18b

Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]

§ 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. [2]

(1) Die Bundesanstalt tritt zum und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und den übergehenden Beschäftigten bestehen und bereits zum bestanden haben.

(2) 1Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten

  1. diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der Prüfstelle im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. sind und

  2. andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V., die nicht in Nummer 1 genannt sind.

2Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 gelten Präsident und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Geschäftsführer des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.

(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort:

  1. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen.

  2. Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Beschäftigtengruppe geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung und haben im Zweifelsfall Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

  3. Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungsabhängig aus und unterliegen dem Direktionsrecht der Bundesanstalt.

(4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt entsprechend der bis dahin ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

  2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. 2Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wären. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.

  3. Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.

  4. Weicht die Summe aus den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst zum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar 2022 von dem von dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. zum Stichtag gezahlten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. 2Einzelheiten der Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Einwilligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bedarf, festgelegt. 3Im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der Zulage.

  5. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen.

(5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach Absatz 1 bis zum schriftlich zugestimmt hat.

(6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die Bundesanstalt kann bis längstens Büroräume in Berlin anmieten und einrichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-27037

1Anm. d. Red.: Früherer Sechster Abschnitt zu neuem Siebenten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3408) mit Wirkung v. 21. 12. 2004.

2Anm. d. Red.: § 18b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .