PatG § 99

Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht

3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 99 Anwendung von Vorschriften [1]

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulässt.

(3) 1Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. 2Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. 3Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 99 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1546) mit Wirkung v. 1. 1. 1997.