PatG § 77

Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht

1. Beschwerdeverfahren

§ 77 Beitritt des Präsidenten [1]

1Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheim geben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. 2Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Stellung eines Beteiligten.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 77 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .