PatG § 75

Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht

1. Beschwerdeverfahren

§ 75 Aufschiebende Wirkung

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

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GAAAB-17625