PatG § 6

Erster Abschnitt: Das Patent

§ 6 Inhaber des Patents [1]

1Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. 2Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. 3Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .