PatG § 22

Erster Abschnitt: Das Patent

§ 22 Nichtigerklärung [1]

(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, dass einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2614) mit Wirkung v. 30. 11. 2007.