PatG § 113

Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

2. Berufungsverfahren

§ 113 [1]

1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 113 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2521) mit Wirkung v. 1. 10. 2009.