PatG § 108

Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

1. Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 108 Zurückverweisung

(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-17625