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Grundlagen - Stand: 13.08.2019

Fiskalvertreter

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Fiskalvertreters

Die Fiskalvertretung soll die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für im Ausland ansässige Unternehmer vereinfachen. Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung dieser Unternehmer bei einem Finanzamt vermieden wird und gleichwohl die Erfüllung der Verpflichtungen zur Abgabe von Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen dadurch erreicht werden kann, dass sie im Inland einen Fiskalvertreter bestellen.

Das Institut der Fiskalvertretung ist in den §§ 22a bis 22e UStG geregelt und ist am in Kraft getreten.

II. Anwendungsbereich

Die Fiskalvertretung beschränkt sich nach § 22a Abs. 1 UStG auf die Fälle, in denen der Vertretene im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Der Vertretene darf weder im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz (§ 8 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Zweigniederlassung (§ 12 Nr. 2 AO) haben.

Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbesondere in Betracht:

  • steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG),

  • steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 4b Nr. 4 UStG),

  • steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen i.S.d. § 4 Nr. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann,

Beispiele hierzu finden sich im BMF-Schreiben.

Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben seinen steuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt, also auch dann, wenn der Vertretene

  • steuerpflichtige Umsätze ausführt, für die gem. § 18 Abs. 7 UStG i.V.m. § 49 UStDV auf die Erhebung der darauf entfallenden Steuer verzichtet wird,

  • für den gleichen Zeitraum am Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG teilnimmt,

  • innergemeinschaftliche Erwerbe im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gelten, und steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten Abnehmer gem. § 25b Abs. 2 UStG geschuldet wird,

  • Die Fiskalvertretung dürfte auch ausgeschlossen sein, wenn der Vertretene Empfänger eines Umsatzes ist, für den er als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet oder Umsätze ausführt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b UStG), da es sich nicht um einen steuerfreien Umsatz handelt. Eine Äußerung der Verwaltung liegt hierzu allerdings noch nicht vor.

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