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Entfernungspauschale
Mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Lohnsteuer auf zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses aus einem sogenannten Mobilitätsbudget pauschal mit 25 % zu erheben. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung soll jedoch auf einen Höchstbetrag von 2.400 € pro Kalenderjahr begrenzt werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit dem Mobilitätsbudget soll allerdings ausgeschlossen sein, wenn bereits eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgt.
I. Definition der Entfernungspauschale
Zur Abgeltung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag eine verkehrsmittelunabhängige und betragsmäßig nach der Entfernung gestaffelte Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Mit der Verabschiedung des UStAVermG (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – "JStG 2018") sind Zuschüsse, Sachbezüge und Leistungen Dritter, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt werden, ab dem steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann (z. B. Job-Tickets). Diese Vorteile werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet. Mit dem Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität entfällt eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale, wenn der Arbeitgeber diese Vorteile mit 25% pauschal versteuert.
Weiterhin wurde ab dem und bis zum gem. § 3 Nr. 37 EStG die steuerliche Befreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads/Elektrofahrrads festgeschrieben. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt hierbei allerdings nicht.
Langenkämper, Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale, Grundlagen
KKB/Geserich, § 9 EStG, 9. Aufl. 2024, NWB
Seifert, Die neue Energiepreispauschale, NWB 29/2022 S. 2072
Beiträge aus dem Steuerfach-Scout zum Thema "Entfernungspauschale"
II. Rechtslage ab 2021
Zur Entlastung der Pendler wird ab dem befristet bis zum für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von bisher 30 Cent um 5 Cent auf 35 Cent und ab dem um weitere 3 Cent auf nunmehr 38 Cent angehoben. Das gilt auch für Fahrten von Selbständigen zu ihrer Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Für Personen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, führt ein höherer Werbungskostenabzug infolge der erhöhten Entfernungspauschalen nicht zu einer entsprechenden steuerlichen Entlastung. Für diesen Personenkreis ist die Möglichkeit geschaffen worden, alternativ zu der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent (bis 2021: 35 Cent) ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.
III. Rechtslage seit 2014 bis 2020
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist der Begriff der Arbeitsstätte neu definiert worden. Die Entfernungspauschale ist seither für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
Für Fahrten zwischen Wohnung und einem so genannten „Sammelpunkt” oder Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang eines „weiträumigen Tätigkeitsgebiets” gelten die Regelungen der Entfernungspauschale.
IV. Rechtslage bis 2013
Zur Abgeltung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde ein Betrag von 0,30 € je Entfernungskilometer bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 € angesetzt. Die Entfernungspauschale war nicht anzusetzen
für Flugstrecken
und bei einer steuerfreien Sammelbeförderung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom die seit 2007 geltende Regelung, wonach Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen waren, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung waren die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wie bisher mit 0,30 € je Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Die Einschränkung der Berücksichtigung einer Entfernungspauschale erst „ab dem 21. Entfernungskilometer” war nicht mehr zu berücksichtigen.
V. Anwendung der Entfernungspauschale
1. Unmittelbarer Anwendungsbereich
Die Entfernungspauschale ist zu berücksichtigen bei
Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (bis : zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte),
Wegen zwischen Wohnung und Betrieb,
Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG),
Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung außerhalb eines Dienstverhältnisses und zum Zwecke eines Vollzeitstudiums
Die Entfernungspauschale ist unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels anzuwenden, d. h. sie ist auch
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, inkl. Taxi, jedoch nicht Flugzeug,
bei Benutzung eines Motorrades, Motorrollers, Mopeds oder Fahrrads,
für Fußgänger,
für Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft an Tagen, an denen er selbst nicht fährt,
und unabhängig von der Überlassung eines Firmenwagens (hier dann Ansatz eines geldwerten Vorteils i. H. v. monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG)
anzusetzen.
Für Flugstrecken sind ausschließlich die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG).
Bei Fährverbindungen können die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.
Behinderte, deren Grad der Behinderung 70 übersteigt oder deren Grad 50 übersteigt und deren Beweglichkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkmal „G”), können die tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder die Pauschbeträge für Dienstreisefahrtkosten ansetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).