BFH Beschluss v. - III B 153/02

Objektverbrauch bei geschiedenen Ehegatten verfassungsgemäß

Gesetze: EigZulG § 6 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die (konkludent gerügte) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht ausreichend dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die als grundsätzlich bezeichnete Frage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung geklärt ist.

Miteigentumsanteile an einem nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Objekt sind im Regelfall selbständige Objekte (§ 7b Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei Ehegatten gelten die Miteigentumsanteile als 1 Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, z.B. durch dauernde Trennung oder Scheidung der Ehegatten, gelten die Miteigentumsanteile gemäß der Grundregel des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG als selbständige Objekte. Der vor der Trennung suspendierte Objektverbrauch (§ 7b Abs. 6 Satz 2 EStG) lebt wieder auf, so dass mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 181, 70, BStBl II 1996, 603, m.w.N.).

Durch eine Übertragung des Miteigentumsanteils nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung kann der Objektverbrauch nicht rückgängig gemacht werden. Der übertragene Miteigentumsanteil bleibt trotz des jetzigen Alleineigentums des übernehmenden Ehegatten selbständiges Objekt (z.B. , BFHE 163, 557, BStBl II 1991, 570, und vom IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537, jeweils m.w.N.). Wegen des Objektverbrauchs durch die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG steht weder dem übernehmenden noch dem übertragenden Ehegatten für ein weiteres Objekt der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) zu —§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EigZulG— (vgl. , BFH/NV 2000, 945, zu §§ 7b, 10e EStG). Objektverbrauch tritt lediglich dann nicht ein, wenn der Miteigentumsanteil in einem Kalenderjahr übertragen wird, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorgelegen haben. Das ist nur dann der Fall, wenn die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zumindest einen Teil des Jahres bestanden hat (, BFH/NV 2001, 446, § 10e EStG). Ist die Ehe —wie im Streitfall— bereits in dem der Anteilsübertragung vorangehenden Jahr geschieden worden, gelten die Miteigentumsanteile als selbständige Objekte.

Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass diese Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt (Bundesverfassungsgericht —BVerfG—, Beschluss vom 2 BvR 164/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1993, 408). Danach besteht kein aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ableitbarer Anspruch geschiedener oder verwitweter Ehegatten, mit Ehegatten gleichbehandelt zu werden, deren Ehe fortbesteht. Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, Anspruchsberechtigte vor den Folgen ihrer selbstgewählten, möglicherweise weniger vorteilhaften Gestaltungsformen zu bewahren oder die rückwirkende Korrektur von im Nachhinein sich als nachteilig erweisenden Sachverhaltsgestaltungen zu gestatten. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG ohne Belang, dass die Folgen des Objektverbrauchs bei beiden Ehegatten nur vermieden werden können, so lange die Ehe fortbesteht und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG gegeben sind. Geschiedene Ehegatten werden dadurch nicht schlechter gestellt als Ledige, die zusammen mit einer weiteren Person Miteigentümer einer Wohnung waren (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 945, und in BFH/NV 2001, 446).

Es ist auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG bzw. § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Wie das Finanzgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, ist § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Satz 1 EStG die Miteigentumsanteile gemäß der Grundregel des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG wieder wie bei Ledigen als selbständige Objekte gelten. Allein die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (, BVerfGE 79, 106, 126, BStBl II 1989, 938, 942, unter B. I.).

Von der Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 162 Nr. 2
QAAAB-13741