Haftung des Leistungsempfängers bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung (§ 52 Abs. 2 UStDV) für Leistungen ausländischer
Scheinunternehmen
Leitsatz
Führt der Empfänger die Umsatzsteuer tatsächlich an das Finanzamt ab oder behält der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer
aus Vorsicht gleich selbst ein und leitet sie an das Finanzamt weiter, besteht keine Veranlassung, die Person des Leistenden
abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen, selbst wenn es sich bei dem inländischen Rechnungsaussteller
um einen Scheinunternehmer handelt.
Bei der Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV handelt es sich um eine Verkürzung des Zahlungsweges, wobei der Anspruch des Finanzamts
gegen den inländischen Leistungsempfänger auf die für den ausländischen Unternehmer einzubehaltende und abzuführende Umsatzsteuer
mit dem Vorsteuerabzug verrechnet wird.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV für ausländische Rechnungsaussteller
eine Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers überhaupt möglich ist, selbst wenn es sich bei dem Rechnungsaussteller
um einen Scheinunternehmer handelt, da es nicht zu einem Steuerausfall in der Unternehmerkette kommen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-13384
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.10.2000 - 6 V 1311/00
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