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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 1311/00

Gesetze: UStG § 18 Abs. 8, UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStDV § 52 Abs. 2, UStDV § 55, FGO § 69 Abs. 3

Haftung des Leistungsempfängers bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung (§ 52 Abs. 2 UStDV) für Leistungen ausländischer Scheinunternehmen

Leitsatz

  1. Führt der Empfänger die Umsatzsteuer tatsächlich an das Finanzamt ab oder behält der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer aus Vorsicht gleich selbst ein und leitet sie an das Finanzamt weiter, besteht keine Veranlassung, die Person des Leistenden abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen, selbst wenn es sich bei dem inländischen Rechnungsaussteller um einen Scheinunternehmer handelt.

  2. Bei der Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV handelt es sich um eine Verkürzung des Zahlungsweges, wobei der Anspruch des Finanzamts gegen den inländischen Leistungsempfänger auf die für den ausländischen Unternehmer einzubehaltende und abzuführende Umsatzsteuer mit dem Vorsteuerabzug verrechnet wird.

  3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV für ausländische Rechnungsaussteller eine Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers überhaupt möglich ist, selbst wenn es sich bei dem Rechnungsaussteller um einen Scheinunternehmer handelt, da es nicht zu einem Steuerausfall in der Unternehmerkette kommen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAB-13384

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.10.2000 - 6 V 1311/00

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