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BFH Urteil v. - I R 78/73 BStBl 1976 II S. 42

Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 Satz 4FGO § 126 Abs. 5

Leitsatz

1. Die Bindung an ein zurückverweisendes Urteil des BFH besteht auch hinsichtlich der Gründe, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (hier: implizite Bejahung der Körperschaftsteuerpflicht).

2. Ein Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann nicht hilfsweise gestellt werden, wenn der Hauptantrag auf Sachentscheidung gerichtet ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 42
BFHE S. 4 Nr. 117,
HAAAB-00508

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BFH, Urteil v. 25.06.1975 - I R 78/73

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