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BFH Urteil v. - X B 41/88 BStBl 1988 II S. 838

Gesetze: FGO §§ 82, 105 Abs. 2 Nr. 5FGO § 113FGO ZPO § 380 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

1. Ein Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienenen Zeugen (§ 82 FGO i. V. m. § 380 Abs. 1 ZPO) kann auch noch nach Abschluß des Verfahrens festgesetzt werden.

2. Das Ordnungsgeld ist - vorbehaltlich einer genügenden Entschuldigung (§ 381 ZPO) - jedenfalls dann festzusetzen, wenn das Gericht die Sache wegen des Ausbleibens des Zeugen vertagen mußte.

3. Entnimmt das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes dem oberen Betragsrahmen des Art. 6 Abs. 1 EGStGB, bedarf dies der Begründung.

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 838
BFHE S. 310 Nr. 153,
XAAAA-98282

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BFH, Urteil v. 01.06.1988 - X B 41/88

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