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BFH Beschluss v. - II B 2/89

Das FG hatte durch Beschluß vom 21. Dezember 1987 die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen angeordnet, ihn am 10. August 1988 zu dem Termin auf den 31. August 1988, 9.20 Uhr geladen und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß "einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der unentschuldigt nicht erscheint, . . . die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt" werden und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. Die Ladung war am 11. August 1988 der im Geschäftslokal des Beschwerdeführers anwesenden Bediensteten, Frau A übergeben worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 237
BFH/NV 1990 S. 237 Nr. 4
SAAAB-30759

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BFH, Beschluss v. 01.02.1989 - II B 2/89 -nv-

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