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BFH Urteil v. - I R 40/97 BStBl 1999 II S. 207

Gesetze: DBA Schweiz Art. 4 Abs. 1 bis 3, 14DBA Musterabkommen Art. 4 Abs. 2 a

1. Zum Begriff ,,ständige Wohnstätte'' i. S. des Art. 4 DBA-Schweiz 2. Ist ein Freiberufler nach § 1 Abs. 1 EStG im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, und gilt er für Zwecke der Zuweisung des Besteuerungsrechtes als in der Schweiz ansässig (Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz), so ist es nicht notwendig, daß er für seine Tätigkeit eine feste Einrichtung i. S. des Art. 14 DBA-Schweiz im Inland hat

Leitsatz

1. ,,Ständige Wohnstätte'' i. S. des Art. 4 DBA-Schweiz sind Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, über die der Steuerpflichtige ständig verfügen kann und die er regelmäßig nutzt. Die Räumlichkeiten müssen nicht der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein.

2. Kann die Bundesrepublik Deutschland einen in der Schweiz Ansässigen nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz wie einen unbeschränkt Steuerpflichtigen besteuern, so ist es - bezogen auf den Fall eines Freiberuflers - nicht notwendig, daß dieser eine feste Einrichtung i. S. des Art. 14 DBA-Schweiz im Inland hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 207
RAAAA-96424

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 16.12.1998 - I R 40/97

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