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FG Köln Urteil v. - 10 K 6348/02 EFG 2006 S. 1490 Nr. 19

Gesetze: AO 1977 § 8, AO 1977 § 9, DBA Polen Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, DBA Polen Art. 4 Abs. 1, DBA Polen Art. 21 Abs. 1 Buchst. b, EStG § 1 Abs. 1 Satz 1

Unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht:

Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

Leitsatz

1) Nutzt der Steuerpflichtige die ehemals als Ehewohnung genutzte Wohnung weiterhin derart, dass er in ihr dauernd getrennt vom anderen Ehegatten zumindest zeitweise lebt, so reicht das für einen Wohnsitz in Deutschland aus.

2) Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Inländers, der außerdem auch in Polen ansässig ist, aus einer polnischen Betriebsstätte unterliegen der deutschen Steuerpflicht. Dies gilt nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA Polen jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige zum deutschen Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

3) Die nach Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA Polen bestehende Ausnahme, dass eine deutsche Steuerpflicht entfällt, wenn die polnische Betriebsstätte ihre Einnahmen fast ausschließlich aus innerhalb Polens ausgeübten bestimmten Tätigkeiten bezieht, greift dann, wenn etwaige passive sonstige Einkünfte der polnischen Betriebsstätte die Bagatellgrenze von 10 v.H. der Bruttoerträge nicht überschreitet. Hierfür ist der Steuerpflichtige beweispflichtig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 98 Nr. 2
EFG 2006 S. 1490 Nr. 19
IWB-KN Nr. 185/2006 (Aktivitätsklausel nach dem DBA-Polen)
XAAAC-17210

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FG Köln, Urteil v. 07.06.2006 - 10 K 6348/02

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