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BFH Urteil v. - III B 216/96 BStBl 1997 II S. 752

Gesetze: EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 9, 32 Abs. 6, 33 Abs. 1 und 2 Satz 2, 33 a Abs. 2 und 5

Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt, ist durch die Schulgeldzahlungen betreffende Ergänzung des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht überholt

Leitsatz

Daß Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes durch die Vorschriften des Kinderlastenausgleichs und § 33 a Abs. 2 EStG abgegolten werden und daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt, bedarf nicht der rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist durch die Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 nicht überholt. (Anmerkung: Inhaltsgleich mit , III B 218/96)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 752
BFH/NV 1997 S. 346 Nr. -1
XAAAA-96020

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BFH, Urteil v. 17.04.1997 - III B 216/96

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