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OFD Frankfurt/Main, - S 2284 A - 17 - St II 27

§ 3 EStG Aufwendungen für den Besuch von Privatschulen als außergewöhnliche Belastung

1. Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG dein Grunde nach abzugsfähige Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes

Aufwendungen des Stpfl. für den Privatschulbesuch seines Kindes sind grds. nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Sie sind entweder durch das Kindergeld oder andere entsprechende Leistungen für Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG und durch den Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG abgegolten (vgl. H 186 – 189 (Privatschule für behinderte Kinder) EStH 1996 sowie H 194 (Schulgeld) EStH 1996).

Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 33 a Abs. 5 EStG, nach der der Stpfl. für Berufsausbildungskosten von Kindern i.S. des § 33 a Abs. 2 EStG grds. keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Stpfl. tatsächlich einen Ausbildungsfreibetrag erhält (vgl. BStBl 1993 II S. 212 und 278).

Kosten, die zum Zwecke der schulischen Förderung des Kindes aufgewendet werden, stellen allenfalls mittelbare (Folge-)Kosten einer Krankheit dar, denen die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu versagen ist (vgl. z.B. BStBl 1979 II S. 78). Deshalb...BStBl 1990 II S. 962BStBl 1997 II S. 752

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OFD Frankfurt/M. v. 28.04.1998 - S 2284 A - 17 - St II 27

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