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BFH Urteil v. - IV R 43/95 BStBl 1997 II S. 50

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4EStG § 13EStG § 52 Abs. 15 Satz 8

Der bei Anwendung des § 52 Abs. 15 EStG zur Wohnung gehörende Grund und Boden umfaßt nur die für die künftige Wohnungsnutzung erforderlichen und üblichen Zubehörflächen. Dies gilt auch für Hausgärten

Leitsatz

Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfaßt nur die für die künftige private Nutzung erforderlichen Zubehörflächen. Die steuerfreie Entnahme weiterer Flächen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn diese im Entnahmezeitpunkt als Hausgarten genutzt wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 50
BFH/NV 1997 S. 83 Nr. -1
QAAAA-95905

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BFH, Urteil v. 24.10.1996 - IV R 43/95

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