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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 2903/00 EFG 2002 S. 259

Gesetze: EStG § 52 Abs. 15 S. 6, EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1 S. 1

Entnahme eines vom selbstgenutzten Wohnhaus eines Landwirts abgetrennten Obst- und Gemüsegartens

Keine rückwirkende Entnahme der nicht zum Wohnhaus eines Landwirts gehörenden Grund Bodens § 52 Abs. 15 S. 6 EStG a.F., § 13 Abs. 2 Nr. 2; § 4 Abs. 1 S. 1 EStG

Leitsatz

Ein Obst- und Gemüsegarten eines Landwirts, der durch Wirtschaftsgebäude, Hoffläche sowie fremdvermietetes Wohnhaus vom selbstgenutzten Wohnhaus abgetrennt ist, gilt nicht gemäß § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. als entnommen, wenn ein Landwirt mit Wirkung für ein früheres Jahr auf die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung für seine selbstgenutzte Wohnung verzichtet hat. Der Obst- und Gmüsegarten ist auch nicht als Folge des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. als zum Zeitpunkt der Antragstellung als steuerpflichtig entnommen zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 259
EFG 2002 S. 259 Nr. 5
DAAAB-09873

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.10.2001 - 1 K 2903/00

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