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BFH Urteil v. - II R 89/93 BStBl 1996 II S. 242

Gesetze: ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1BGB § 2365ZPO § 292 Satz 1

Erbschein für die Finanzbehörden grundsätzlich bindend, es sei denn, gewichtige Gründe gegen Richtigkeit sind erkennbar

Leitsatz

Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und - bei Miterben - die Erbanteile selbst zu ermitteln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 242
BFH/NV 1996 S. 142 Nr. 6
JAAAA-95514

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BFH, Urteil v. 22.11.1995 - II R 89/93

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