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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 612/96 EFG 2000 S. 960

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1

Keine erbschaftsteuerliche Abweichung von den im Erbschein festgestellten gesetzlichen Erbteilen, wenn der Erblasser kein Testament hinterlässt und einem Erben aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Eintritts- oder qualifizierten Nachfolgeklausel ein wertmäßig größerer Anteil am Gesamtnachlass zufällt

Leitsatz

  1. Hat ein Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen, können allein aus den in der Erbauseinandersetzung der Miterben begründeten Abweichungen der tatsächlichen Erwerbe von den im Erbschein festgestellten Erbquoten keine gewichtigen Gründe für eine vom Erbschein abweichende Ermittlung der Erbanteile abgeleitet werden.

  2. Ist eine in einem KG-Gesellschaftsvertrag getroffene gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel weder als Eintritts- noch als qualifizierte Nachfolgeklausel zu werten, so ist eine unter den Miterben frei vereinbarte Erbauseinandersetzung erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich und rechtfertigt keine Abweichung von den im Erbschein festgestellten Erbquoten.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 960
CAAAB-11446

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.02.2000 - 3 K 612/96

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