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BFH Urteil v. - II R 26/92 BStBl 1996 II S. 162

Gesetze: GrEStG (BY) § 1 Abs. 1GrEStG (BY) § 10 Abs. 1GrEStG (BY) § 11 Abs. 1 und 2 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1GrEStG (BY) § 8 Abs. 1GrEStG (BY) § 9 Abs. 1 und 2EGAO 1977 Art. 97 § 4 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 14 Nr. 1)AO 1977 § 38AO 1977 § 119 Abs. 1AO 1977 § 157 Abs. 1

Festsetzung der Grunderwerbsteuer für mehrere durch einen Vertrag erworbene Grundstücke sowie für eine aufschiebend bedingte Verpflichtung, die als Gegenleistung für einen Grundstückserwerb gilt

Leitsatz

1. Werden durch einen Vertrag mehrere Grundstücke sowie nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Gegenstände erworben, so verstößt es - wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die Grunderwerbsteuer dafür in nur einem Bescheid in einem Betrag festgesetzt wird.

2. Ist der Erwerber eines Grundstücks eine aufschiebend bedingte Verpflichtung eingegangen, die nach allgemeinen Kriterien als Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese Verpflichtung mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur nachträglichen zusätzlichen Gegenleistung. Mit Eintritt der Bedingung entsteht insoweit eine neue Grunderwerbsteuer Diese ist durch einen zusätzlichen (selbständigen) Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 162
BFH/NV 1996 S. 18 Nr. 3
YAAAA-95480

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BFH, Urteil v. 22.11.1995 - II R 26/92

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