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BFH Urteil v. - I R 77/94 BStBl 1996 II S. 122

Gesetze: AStG §§ 7, 8 Abs. 2KStG 1977 § 26 Abs. 2 bis 5KStR Abschn. 76 Abs. 9 Sätze 3 und 4

Dividendeneinkünfte nach § 8 Abs. 2 AStG sind nicht als aktive Einkünfte i. S. von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1a DBA-Schweiz anzusehen. ,,Fast ausschließlich'' i. S. des § 8 Abs. 2 AStG bedeutet 90 v. H. der Bruttoerträge

Leitsatz

1. Sind Steuerinländer über eine Personengesellschaft unter den Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt, so sind die Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft hinzuzurechnen, wenn diese die Beteiligung unmittelbar hält; es besteht nur ein Hinzurechnungsbetrag.

2. Unter ,,fast ausschließlich'' i. S. des § 8 Abs. 2 AStG ist eine nur relative Bagatellgrenze von 90 v. H. der Bruttoerträge zu verstehen. Die Regelung in Abschn. 76 Abs. 9 Sätze 3 und 4 KStR hat im Gesetz keine Grundlage.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 122
BFH/NV 1996 S. 46 Nr. 3
GAAAA-95460

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BFH, Urteil v. 30.08.1995 - I R 77/94

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