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BFH Urteil v. - VII B 107/95 BStBl 1995 II S. 916

Gesetze: AO 1977 § 226 Abs. 1BGB §§ 387, 389, 393, 839FGO §§ 139, 149 Abs. 1FGO § 151 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3FGO § 152 Abs. 1FGO § 155GG Art. 34GVG § 17 Abs. 2UStG § 18 Abs. 1, 3 und 4ZPO §§ 103 ff., 767, 769

1. Auch nach Erlaß des Umsatzsteuerjahresbescheids kann das Finanzamt mit rückständigen Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden für Vorauszahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres aufrechnen. Die Aufrechnung ist der Höhe nach auf den im Jahressteuerbescheid festgestellten Rückstand beschränkt - 2. Kein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB für nach § 149 Abs. 1 FGO festgesetzte Kostenerstattungsansprüche - 3. Konkurrenz zwischen prozessualem Kostenerstattungsanspruch und Kostenerstattungsanspruch aus unerlaubter Handlung

Leitsatz

1. Auch nach Erlaß des Umsatzsteuerjahresbescheids kann das FA noch mit rückständigen Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden für die Voranmeldungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch der Höhe nach nur nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands wirksam.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 149 Abs. 1 FGO) festgesetzte Kostenerstattungsansprüche sind im FG-Prozeß grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Aufrechnungsverbots nach § 393 BGB einzubeziehen.

3. Ein mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ggf. konkurrierender materiell-rechtlicher Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Erstattung der entstandenen Kosten wird durch diesen für den Bereich des Streitgegenstandes im Umfang der nach § 139 FGO erstattungsfähigen Kosten ausgeschlossen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 916
BFH/NV 1995 S. 89 Nr. 12
GAAAA-95447

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BFH, Urteil v. 22.08.1995 - VII B 107/95

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