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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 3991/03 EFG 2006 S. 915 Nr. 12

Gesetze: ZPO § 767, FGO § 152 Abs. 1 Satz 1, BGB § 406

Aufrechnung des Finanzamts gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch

Leitsatz

  1. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Kostenschuldner grundsätzlich nur Einwendungen erheben, die den Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen - nämlich den Streitwert und die geltend gemachten Kosten - betreffen. Eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch ist erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig.

  2. Die Einwendung des Erlöschens des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung kann im Finanzrechtswegs mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO analog) geltend gemacht werden.

  3. Die Vollstreckungsgegenklage ist ungeachtet der Person des materiell-rechtlichen Gläubigers gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, d.h. gegen die Person, die die Vollstreckung betreibt.

  4. Die Aufrechnung kann wirksam grundsätzlich nur gegenüber dem Inhaber der Hauptforderung - im Falle einer (wirksamen) Abtretung also gegenüber dem Zessionar - erklärt werden.

  5. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Steuerpflichtigen an seinen Bevollmächtigten ist wirksam, ohne dass es - anders als etwa bei Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 46 AO) - einer Anzeige der Abtretung an den Schuldner bedarf.

  6. Die örtliche Unzuständigkeit des Finanzamtes berührt nicht die Wirksamkeit seiner Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Steuerpflichtigen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 915 Nr. 12
DAAAB-82449

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.10.2005 - 7 K 3991/03

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